Gesetzliche Vorgaben und Verbraucherschutz bei Etiketten
Etiketten spielen eine maßgebliche Rolle bei der Produktkennzeichnung. Sie machen wichtige Informationen direkt am Produkt oder auf der Verpackung ersichtlich, wie etwa Angaben zu Inhaltsstoffen, dem Mindesthaltbarkeitsdatum, Warnhinweisen, Verarbeitungshinweisen und Barcodes. Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, gilt in Deutschland und Europa eine rechtlich verankerte Produktkennzeichnungspflicht. Es ist gesetzlich festgelegt, welche Pflichtangaben das Etikett enthalten muss, was nicht darauf stehen darf und welche formalen Vorgaben einzuhalten sind. Alles Wichtige zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Medikamenten, zur Werbung auf Etiketten, zu aktuellen Entwicklungen und den Eingriffsmöglichkeiten der Verbraucher bei fehlerhaften und trügerischen Angaben finden Sie im folgenden Artikel.
Definition: Gesetzliche Vorgaben für Etiketten?
Die Produktkennzeichnung dient dazu, dem Verbraucher Auskunft über bestimmte Produkteigenschaften und -merkmale zu geben. Damit sollen Kunden in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, und gleichzeitig eine sichere Verwendung des Produkts zu gewährleisten.
Diese Aufgaben kann sie nur erfüllen, wenn die Angaben auf den Etiketten sowie auch Barcodes für Lebensmitteletiketten ehrliche und vollständige Informationen enthalten. Fehlt beispielsweise bei einem Produkt der Hinweis auf darin befindliche Allergene, kann das für Allergiker schlimmstenfalls lebensbedrohlich sein.
Ebenso müssen Hersteller darüber informieren, wenn ein Erzeugnis leicht entflammbar ist oder anderweitig eine Gefahr für den Endkunden darstellt z.B. durch Gefahrenstoffkennzeichnung.
Die Füllmenge wiederum ist kein Sicherheitserfordernis, aber zwingend notwendig, um das Preis-Leistungs-Verhältnis gleichartiger Produkte verschiedener Anbieter zu vergleichen.
Des Weiteren muss der Erzeuger oder Inverkehrbringer genannt werden, damit der Käufer bei Mängeln gegen den Verantwortlichen vorgehen kann.
Die rechtlichen Vorgaben für die Produktkennzeichnung kommen nicht nur den Konsumenten zugute, sondern auch Herstellern, die Wert auf Qualität, Ehrlichkeit und Transparenz legen. Ein fairer Wettbewerb ist nur möglich, wenn irreführende und falsche Angaben auf Etiketten durch umfassende Kennzeichnungsvorschriften unterbunden werden.
Welche grundsätzlichen Vorgaben gelten für die Lebensmittelkennzeichnung?
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln gibt den Verbrauchern einen klaren Überblick, welche Allergene, Zusatzstoffe und genetisch veränderte Organismen ein Produkt enthält. Zudem informiert sie darüber, wie viel Energie, Fett, Zucker oder Salz ein Lebensmittel liefert.
Anhand dieser Angaben kann sich der potenzielle Käufer ein Bild davon machen, ob ein Lebensmittel eher gesund ist oder nicht. Zu den wichtigsten Informationen auf Etiketten zur Lebensmittelkennzeichnung zählen:
- Die Bezeichnung: Die Bezeichnung präzisiert die genaue Art eines Produkts sowie dessen besondere Eigenschaften. Zu einigen Benennungen gibt es rechtliche Vorgaben in speziellen Produktverordnungen und im Deutschen Lebensmittelbuch.
Ist die Bezeichnung nicht gesetzlich festgelegt, muss sie so formuliert werden, dass klar und unmissverständlich ersichtlich ist, um was für ein Lebensmittel es sich handelt. - Die Zutatenliste: Auf jedem verpackten Lebensmittel müssen sämtliche enthaltenen Zutaten angegeben sein. Dabei sind diese absteigend nach dem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung aufzulisten.
Ist eine Zutat in der Lebensmittelbezeichnung erwähnt oder wird durch Abbildungen auf der Produktverpackung hervorgehoben, ist zusätzlich der prozentuale Gewichtsanteil aufzuführen.
Das Zutatenverzeichnis muss außerdem alle verwendeten Aromen und Lebensmittelzusatzstoffe beinhalten. Die Zusatzstoffe sind mit dem Klassennamen, gefolgt von der E-Nummer oder der chemischen Bezeichnung zu benennen.
- Die Nährwertkennzeichnung: Seit Dezember 2016 ist auf Lebensmittel-Etiketten eine Nährwertdeklaration vorgeschrieben. Diese ist in aller Regel in Tabellenform dargestellt und gibt die Nährstoffgehalte zur besseren Vergleichbarkeit immer bezogen auf 100 g oder 100 ml an.
Die Nährwerttabelle muss mindestens Informationen zu den sogenannten „ Big 7 " beinhalten. Dazu gehören neben dem Brennwert die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker und Salz.
Zusätzlich sind Vitamine, Ballaststoffe und andere Nährwerte anzugeben, wenn sie auf der Verpackung explizit hervorgehoben werden.
- Die Allergenkennzeichnung: Sofern enthalten, müssen in der Zutatenliste die 14 wichtigsten Stoffe beziehungsweise Erzeugnisse aufgeführt werden, die zu Unverträglichkeiten und allergischen Erscheinungen führen können, wie etwa Weizen, Senf oder Schalenfrüchte. Zusätzlich sind die Allergene durch die Schriftart, den Schriftstil (zum Beispiel Fettschrift) oder die Hintergrundfarbe optisch hervorzuheben.
- Der Koffeingehalt: Bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt (zum Beispiel Energydrinks) muss das Etikett darauf hinweisen, dass sie sich nicht für Kinder, Schwangere und Stillende eignen. Gleiches gilt für Lebensmittel, denen Koffein aus physiologischen Gründen zugesetzt wurde. In beiden Fällen muss der genaue Koffeingehalt angegeben sein.
- Der Alkoholgehalt: Auf alkoholhaltigen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (zum Beispiel Bier, Wein, Sekt, Spirituosen) ist der tatsächliche Alkoholgehalt in Volumenprozent anzugeben.
- Die Nettofüllmenge: Die Nettofüllmenge informiert über die enthaltene Menge des Lebensmittels nach Gewicht (g beziehungsweise kg), Volumen (ml beziehungsweise l) oder Stückzahl.
- Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum: Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, wie lange ein Produkt bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften behält. Leicht verderbliche Lebensmittel sind stattdessen mit dem Verbrauchsdatum zu kennzeichnen.
Produkte mit Mindesthaltbarkeitsdatum gelten auch darüber hinaus als verzehrfähig. Wurde bei einem Lebensmittel das Verbrauchsdatum überschritten, gilt es als nicht mehr sicher und muss entsorgt werden. - Die Herkunftskennzeichnung: Die Lebensmittel-Informationsverordnung sieht eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung dort vor, wo der Verbraucher diese Informationen benötigt, um eine fundierte Kaufentscheidung treffen zu können.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn er ohne diese Angabe bezüglich des tatsächlichen Ursprungslands oder Herkunftsortes eines Produktes getäuscht werden könnte. Seit April 2020 muss außerdem die Herkunft der Hauptzutat kenntlich gemacht werden, sofern sie nicht dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Produktes entspricht.
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Wie müssen Medikamente gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnungspflicht für Medikamente regelt das Arzneimittelgesetz (AMG). Grundsätzlich dürfen die Kennzeichnung nur Personen vornehmen, die eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG besitzen. Zu den wichtigsten Kennzeichnungen von Arzneimitteln zählen:
- Die Arzneimittelbezeichnung: Der Name eines Medikaments entspricht dem Produktnamen. Es kann sich dabei um einen gebräuchlichen, einen wissenschaftlichen, aber auch um einen Fantasienamen handeln.
- Die enthaltenen Wirkstoffe: Die Art und die Mengen von Wirkstoffen und weiteren Bestandteilen müssen immer dann genannt werden, wenn die zuständige Behörde oder eine Rechtsverordnung es vorschreiben. Die Vorschriften können je nach Arzneimittel variieren.
- Die Stärke des Medikaments: Je nach Darreichungsform entspricht diese Angabe dem Wirkstoffanteil pro Dosierungs-, Gewichts- oder Volumeneinheit. Sie muss immer aus der Zahl und der zugehörigen Maßeinheit bestehen. Enthält ein Arzneimittel zwei oder mehr Wirkstoffe, ist jede Stärkeangabe einzeln mit der jeweiligen Maßeinheit anzugeben. Darüber hinaus sind bei Stärkenangaben die Vorgaben der aktuellen SmPC-Guidelines und die „QRD-Recommendations on the expression of strength in name of centrally authorised human medicinal products" zu berücksichtigen.
- Angaben zum Anwenderkreis: Sofern der Anwenderkreis nicht Bestandteil der Medikamentenbezeichnung ist, muss er auf dem Etikett genannt werden. Diese Information weist darauf hin, ob ein Produkt für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene vorgesehen ist. Die Altersangaben dürfen präzisiert werden, wenn die Angabe der zugelassenen Indikation entspricht.
- Verfalldatum: Das Verfalldatum informiert den Verbraucher darüber, bis wann er das Medikament sicher und zielführend einsetzen kann.
Besondere Kennzeichnungsverpflichtungen bestehen für:
- homöopathische Arzneimittel (Hinweise auf die homöopathische Beschaffenheit, Informationen zur Registrierung und ein Hinweis, dass bei anhaltenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist)
- gentechnologisch gewonnene Arzneimittel (verpflichtende Nennung des gentechnisch veränderten Organismus oder der Zelllinie)
- Muster (Arzneimittelmuster dürfen ausschließlich an Ärzte, Zahnärzte und Veterinäre abgegeben werden und, wenn keine Verschreibungspflicht vorliegt, an Personen, die Zahn- und Heilkunde berufsmäßig ausüben).
Was gilt bezüglich Werbung auf Etiketten?
Produktwerbung ist ein unverzichtbares Element im Wettbewerb. Das Ziel aller Werbemaßnahmen besteht darin, ein Erzeugnis oder eine Marke gegenüber Mitbewerbern hervorzuheben und die Kunden zum Kauf zu animieren.
Auskünfte zu besonderen Produkteigenschaften dürfen nicht willkürlich erfolgen. Die sogenannte Health-Claims-Verordnung regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen auf Lebensmittel-Etiketten erlaubt sind. Zugelassene nährwertbezogene Angaben sind beispielsweise:
- energiereduziert (um mindestens 30 Prozent verringerter Brennwert)
- zuckerfrei (nicht mehr als 0,5 g Zucker je 100 g beziehungsweise 100 ml), natriumfrei (maximal 0,005 g Natrium pro 100 g),
- ballaststoffreich (mindestens 6 g Ballaststoffe je 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe je 100 kcal).
Auch gesundheitsbezogenen Werbebotschaften sind mittlerweile Grenzen gesetzt. Derzeit sind europaweit rund 250 Aussagen zugelassen, die sich vorwiegend auf Vitamine und Mineralstoffe beziehen. Voraussetzung für die Zulassung eines Health Claims ist, dass dieser sich auf einen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis stützt.
Welche Entwicklungen gibt es und wie können Verbraucher gegen eine fehlerhafte Kennzeichnung vorgehen?
Um den sich ändernden Anforderungen gerecht zu werden und den Verbraucherschutz dauerhaft zu gewährleisten, wird die Produktkennzeichnung ständig weiterentwickelt und immer wieder neuen Gegebenheiten angepasst.
Eine solche Änderung trat beispielsweise im Mai 2022 im Zusammenhang mit der Neubepreisung von Lebensmitteln in Kraft, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen.
Waren Händler vorher verpflichtet, ein neues Preisetikett zu erstellen, reicht nun ein einfacher Hinweis wie „20 Prozent billiger" in Verbindung mit der Information, dass die Reduzierung aufgrund der kurzen Haltbarkeit erfolgt. Ein neuer Grund- oder Endpreis muss nicht mehr angebracht werden.
Gaukeln Produktverpackungen mehr Inhalt vor als tatsächlich drin ist, stimmen die Herkunftsangaben nicht oder fehlen Angaben zu Allergenen, Alkohol oder Koffein können sich die Verbraucher an verschiedene Behörden wenden. Je nach Grund der Reklamationen kommen folgende Ansprechpartner infrage:
- Ämter für Lebensmittelüberwachung
- Ämter für Verbraucherschutz
- Ordnungsämter
- Veterinärämter
- Eichämter
Fazit
Falsche Angaben auf Etiketten zur Produktkennzeichnung sind Verbrauchertäuschung. Steht auf einem Joghurtbecher „Erdbeerjoghurt" und prangt darauf ein Bild von knackigen Erdbeeren, darf der Verbraucher zu Recht erwarten, dass der Joghurt echte Erdbeeren oder zumindest natürliches Erdbeeraroma enthält.
Gesetzliche Vorgaben für Etiketten helfen dabei, die Kunden vor Irreführung und falschen Angaben sowie redliche Hersteller vor unlauteren Mitbewerbern zu schützen.
FAQ
- Wie groß muss die Schrift auf Etiketten zur Produktkennzeichnung sein?
Die Schriftgröße auf Lebensmittelverpackungen ist in der EU-Lebensmittelverordnung geregelt. Demnach müssen Angaben auf Lebensmitteletiketten eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 mm, bezogen auf das kleine „x", aufweisen. Ist das Etikett sehr klein, weil auf die Verpackung kein größeres drauf passt, ist eine Schriftgröße von nur 0,9 mm zulässig.